Stromtarife, die Freude machen
In den Versorgungsobjekten in denen wir ein Blockheizkraftwerk (BHKW) betreiben, liefern wir den erzeugten Strom an die Nutzer. Die Stromtarife variieren regional unterschiedlich und sind daher individueller Natur.
In der Regel bieten wir den Strom in zwei Tarifstufen an:
Tarif UNO: Eintarif – ohne Unterscheidung von Tag- und Nachtzeiten
(gleichbleibender Tarif)
Tarif DUO: Zweitarif – mit Unterscheidung von Tag- und Nachtzeiten
(Tag = HT Hochtarif 8–18 Uhr)
(Nacht = NT Nachttarif 18–8 Uhr)
Der Stromkunde kann in unseren Versorgungsobjekten den jeweiligen Tarif frei wählen und für seine Stromabnahmeverhältnisse den optimalen Tarif bestimmen. Die Festlegungsdauer ist ein Jahr bzw. das laufende Abrechnungsjahr.
Unser Strommix ist gegenüber den Großanbietern deutlich „grüner“ geprägt. Neben der eigenen Stromerzeugung im dezentralen, ökologisch sinnvollen Blockheizkraftwerk mit dem schadstoffarmen Brennstoff Erdgas beziehen wir einen wesentlichen Teil unseres stets auch benötigen Zusatz- und Reservestroms aus regenerativen Quellen. In den einzelnen Stromrechnungen weisen wir unseren regional unterschiedlichen Strommix aus.
Stromabnehmer in unseren Projekten, die von uns Strom ohne gültige Vertragsgrundlage und gleichzeitig keinen Strom von Dritten beziehen, erhalten den Strom zum Basistarif (Ersatzversorgung).
Strom-Basistarif (Ersatzversorgung),
Preisstand: 1.1.2011
| Grund- und Verrechnungspreis (SmartMeter-Zweitarifzähler) |
|
| a) wenn nur Strom über den Zähler abgelesen wird |
10,15 € pro Monat |
| b) wenn neben Strom auch Wärme/Wasser erfasst werden |
12,85 € pro Monat |
| Stromarbeitspreis |
25,08 Ct/kWh |
Alle Preise beinhalten die gesetzliche Mehrwertsteuer
von z. Zt. 19 Prozent.
Strombezug über Dritte ist in unseren Projekten diskriminierungsfrei möglich. Er erfolgt auf der Rechtsgrundlage des § 4 Abs. 3b KWKG, über eine Beistellungsregelung oder über eine sonstige Kooperationsvereinbarung mit dem jeweiligen Lieferanten.
Die Kündigungsfrist für laufende Stromverträge mit uns beträgt einen Monat zum Monatsende, sofern einzelvertraglich nicht Abweichendes geregelt ist.
